Unsere Vereinsstatuten im Überblick
Der Biketreff-Wald steht für Gemeinschaft, Respekt und Freude am Radfahren in der Natur.
Unsere Regeln sind einfach: Sicherheit zuerst, Rücksicht auf andere und aktive Teilnahme an unseren Touren.
Unter dem Namen Biketreff-Wald besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wald
Zweck des Vereins ist:
- Durchführung von sportlichen Aktivitäten
- Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit (Social-Biking)
- Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder
Die Mitglieder respektieren den Ehrencodex (siehe www.biketreff-wald.ch) des Biketreff Wald.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen von SpenderInnnen und GönnerInnen
- SponsorInnen
Aktivmitglied:
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die aktiv am Vereinsleben teilnimmt sowie Interssed am Mountainbikesport hat und diesen auch unterstützen will.
Passivmitglied:
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung können natürliche oder juristische Personen sein, welche am Verein interessiert sind und den Verein finanziell oder in anderer Form unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
Ehrenmitglied:
Mitglieder, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können an der Gerneralversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern und Vereinspräsidenten zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Personen ausserhalb des Vereines verliehen werden.
Aufnahme:
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmen erlolgt nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Das Austrittschreiben muss schriftlich oder per Mail mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Gereralversammlung weiterziehen.
Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Gerneralversammlung findet jährlich im Mai statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziebaren Aufgaben:
a. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsreivsoren
b. Festsetzung und Aenderung der Statuten
c. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d. Beschluss über das Jahresbudget
e. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f. Ehrungen
g. Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalverssammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Präsidenten und zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konsituiert sich selbst.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Der Präsident wird erstmals für ein Jahr gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Die Generalversammlung wählt jährlich einen der beiden Revisoren für jeweils zwei Jahre. Die zwei Rechnungsrevisoren kontrollieren die Buchführung und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch.
Der Verein wird verplichtet duch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen.
Bei allen Aktivitäten des Vereins sind die Versicherungen immer Sache des Teilnehmers. Der Verein kann weder für Unfälle noch für andere Ansprüche haftbar gemacht werden.
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden wenn 2 Drittel der an der Generalvesammlun anwsenden Mitglieder dem Aenderungsvorschlag zustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann mit 2 Drittel Mehrheit beschlossen werden wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als der Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über dei Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 30.01.2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.